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Nach der SGB-II-Reform: Wer jetzt um seine Wohnung bangen muss

Abstract

Zum 1. Juli 2026 sind umfangreiche Änderungen im SGB II in Kraft getreten. Mit der Reform wurden etliche Erleichterungen für Hilfebedürftige, die erst 2023 eingeführt worden waren, wieder zurückgenommen. Einige Vorschriften wurden sogar verschärft. So die Regelungen zur Kostenübernahme der Wohnkosten. Ein nennenswerter Anteil der Leistungsbeziehenden muss jetzt um die Wohnung bangen.

Obergrenze bei den Wohnkosten für neue Leistungsbezieher:innen

Durch das sogenannte Bürgergeld-Gesetz wurde 2023 bei den Wohnkosten eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs mussten die Jobcenter die vollen Kosten für die (Kalt-)Miete oder die selbst genutzte eigene Immobilie übernehmen. Erst nach der zwölfmonatigen Karenzzeit wurde überprüft, ob die Wohnkosten in den jeweiligen Kommunen im juristischen Sinne „angemessen“ sind.

Ziel dieser Regelung war es, die neuen Bürgergeld-Beziehenden nicht mit der Suche nach einer billigeren Wohnung zu belasten und ihnen so mehr Zeit und Kraft für die Suche nach einer Arbeitsperspektive zu geben.

Dieses Ziel wurde durch die aktuelle Reform weitgehend aufgegeben. Die Karenzzeit bleibt zwar bestehen. Dafür wird jetzt aber für die neuen Bezieher:innen der Grundsicherung schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs die Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft. Mit einer Änderung in § 22 Abs. 1 SGB II wird jetzt bereits während der Karenzzeit eine Kostendeckelung für die Wohnung eingeführt: Die Kosten dafür dürfen nicht höher sein als das Eineinhalbfache der „abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen“.

Welche Wohnkosten angemessen sind, legt der zuständige kommunale Träger vor Ort fest. In Köln gilt zum Beispiel für zwei Personen eine Wohnungsgröße von 65 Quadratmeter (qm) und eine Kaltmiete von 820 Euro als angemessen (siehe hier).

Das Eineinhalbfache dieser „angemessenen“ Miete für den Zweipersonenhaushalt sind 1.230 Euro. Das ist nun der „Deckel“ für die Miete dieses Haushalts. Sollte sie höher sein (z.B. 1.600 Euro), müssen die Bewohner:innen nun in vielen Fällen den überschüssigen Betrag (hier: 370 Euro) schon während der Karenzzeit selbst finanzieren oder in eine billigere Wohnung umziehen, sofern es diese vor Ort gibt.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit hatte für die im Jahr 2022 neu in den SGB-II-Leistungsbezug eingetretenen Mieter:innen untersucht, wie viele die Angemessenheitsgrenze bei den Wohnkosten überschritten hatten (siehe hier).

Das Ergebnis: Bei rund einem Drittel (35,3 Prozent) der Neuzugänger:innen in SGB-II-Leistungen, die zur Miete wohnten, lagen die Wohnkosten zu Beginn über dem ortsüblichen Richtwert. Und bei immerhin 6,9 Prozent der Mieter:innen überschritten die Wohnkosten am Anfang ihres SGB-II-Bezugs sogar das eineinhalbfache des Richtwerts. Demnach wäre etwa jede fünfzehnte Bedarfsgemeinschaft bereits während der Karenzzeit von der neuen aktuellen Obergrenze bei den Wohnkosten betroffen.

Überdurchschnittlich betroffen davon sind nach der IAB-Auswertung Alleinerziehende (10 Prozent) und Partner-Bedarfsgemeinschaften mit und ohne minderjährige Kinder (8,7 bzw. 9,1 Prozent). Unter Verweis auf diese Erkenntnisse fügten die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD kurz vor der Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze  Anfang März 2026 zumindest noch eine Härtefallregelung ein: In besonderen einzelnen Fällen können – nur in der Karenzzeit – „höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen“ (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II). Wie diese Härtefallregelung allerdings in der Praxis gehandhabt werden soll, bleibt unklar. In der Gesetzesbegründung (s. BT-Drs. 21/4522, S. 24) steht dazu nur, dass diese Ausnahme insbesondere „für Familien mit Kindern“ angewandt werden soll. Für sie könnten „in der Karenzzeit weiterhin auch Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt werden, die oberhalb der vorgesehenen Obergrenze des Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheit liegen“.

Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gilt – wie bisher – für alle Bedarfsgemeinschaften nur noch die Angemessenheitsgrenze (im Beispiel: 820 Euro) für die Kaltmiete.

Neu ist: Während die Angemessenheit der Wohnkosten bisher erst am Ende der zwölfmonatigen Karenzzeit überprüft wurde, muss sie nun gleich zu Beginn des Leistungsbezugs und bei jedem Folgeantrag erneut geprüft werden (§ 22 Abs. 1a SGB II). Eine einmal erteilte Anerkennung gilt also nicht mehr dauerhaft. Das bedeutet: Wer einen Antrag auf Weiterbewilligung der Grundsicherung stellt, muss damit rechnen, dass das Jobcenter die Wohnkosten neu bewertet – auch wenn sich an der Wohnung nichts geändert hat. Die Neuregelung erfordert demnach eine mehrfache Prüfung der angemessenen Wohnkosten durch die Jobcenter – und erhöht so ihren Verwaltungsaufwand erheblich.

Während des Bewilligungszeitraums der SGB-II-Leistungen kann die Zahlung für die Wohnkosten aber nicht verändert werden – außer wenn sich die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geändert hat. Sofern der laufende Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, müssen die jetzigen Leistungsbeziehenden aktuell also nicht mit Kürzungen der Zahlungen für ihre Wohnung rechnen. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1a SGB II.

Hilfebedürftige sollen Verstoß gegen Mietpreisbremse rügen

Verstoßen Aufwendungen für die Mietwohnung gegen die örtlich festgelegte Mietpreisbremse, werden die betroffenen Mieter:innen nun – auch schon in der Karenzzeit – aufgefordert, den Verstoß gegenüber ihrem Vermieter „zu rügen“ (§ 22 Abs. 1 S. 8 SGB II). Sie sollen dann also selbst dafür sorgen, dass die Miete auf die zulässige Grenze gesenkt wird. „Die Aufforderung, in dieser Situation juristisch gegen Vermieter:innen vorzugehen, setzt Betroffene erheblichen Risiken aus – von subtilen Schikanen bis hin zum Verlust der Wohnung“, stellt der Berliner Mieterverein dazu zurecht fest (siehe hier).

Viele Menschen seien schlicht froh, überhaupt ein Dach über dem Kopf zu haben. Die Reform verkenne damit die tatsächlichen Machtverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt. „Es ist falsch und unfair, Menschen in existenzieller Not in mietrechtliche Auseinandersetzungen zu drängen“, so die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes Melanie Weber Moritz (siehe hier).

Sollten sich aus der Rüge Rückforderungen ergeben, die Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld wegen überhöhter Mieten gegenüber ihren Vermieter:innen haben, gehen diese auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 1 SGB II). Kommt es zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen zu keiner Einigung, müssen die Jobcenter zunächst einmal die Mieten bis zu einer gerichtlichen Klärung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen weiterzahlen. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetzestext, geht aber aus der Gesetzesbegründung hervor (siehe BT-Drs. 21/3541, S. 68).

Kommunale Träger können Quadratmeterhöchstmieten festlegen

Die kommunalen Träger können künftig – auch schon während der Karenzzeit – Höchstgrenzen für die Mieten je Quadratmeter (z.B. 15 Euro pro qm) festlegen (§ 22 Abs. 1 S. 8 SGB II). Sind die Aufwendungen für die Unterkunft im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt. Das Jobcenter muss dann aufzeigen, in welcher Form die Kosten gesenkt werden können, und die Mieter:innen haben sechs Monate Zeit, diese Maßnahmen zu befolgen. In etlichen Fällen ist die Kostensenkung aber nicht möglich, insbesondere weil es keine günstigeren Wohnungen am Ort gibt.

Mit dieser Neuregelung soll insbesondere Mietwucher in überteuerten Kleinstwohnungen verhindert werden. Wenn ein alleinstehender Leistungsbezieher zum Beispiel für eine heruntergekommene Wohnung mit nur 15 qm in Duisburg 440 Euro im Monat zahlt, so musste das Jobcenter bisher diese Miete übernehmen. Denn für eine Person gilt in Duisburg eine Wohnung mit 50 qm und einer Kaltmiete von 446 Euro als angemessen (siehe hier).

Falls die Stadt dagegen mit einem schlüssigen Konzept eine Quadratmeterhöchstmiete von 15 Euro festlegen würde, so würde für die Mini-Wohnung nur noch eine Angemessenheitsgrenze von 225 Euro gelten. Sie müsste dann gegenüber dem Mieter ein Kostensenkungsverfahren (s. oben) einleiten.

Neue bußgeldbewehrte Auskunftspflicht von Vermieter:innen

Vermieter:innen, die ihre Wohnung  SGB-II-Bezieher:innen überlassen haben, sind nun verpflichtet, dem zuständigen Grundsicherungsträger auf Verlangen „Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten“ (§ 60 Abs. 6 SGB II). Wer solche Auskünfte erteilen muss, hat „auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen“ (§ 60 Abs. 7 SGB II).

Vermieter:innen, die gegen die neue Auskunftspflicht verstoßen, können mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro belangt werden, sofern sie „ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ vorlegen (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II).

Diese Neuregelung dürfte kaum dazu beitragen, dass Vermieter:innen künftig freie Wohnungen an hilfebedürftige Bezieher:innen von SGB-II-Leistungen vermieten werden.

Fazit

Die neuen Regeln zur Übernahme der Wohnkosten setzen die Bezieher:innen des Grundsicherungsgeldes verstärkt unter Druck. Etliche von ihnen müssen jetzt gleich zu Beginn ihres Leistungsbezugs um ihre Wohnungen bangen. Gleichzeitig erhöhen die Neuregelungen – entgegen den vielfachen Absichtserklärungen, Bürokratie abbauen zu wollen – den Verwaltungsaufwand der Jobcenter erheblich.  Die neuen Bestimmungen zu den Wohnkosten führen ab 2028 nach Schätzungen der Bundesregierung zu Minderausgaben von voraussichtlich 58 Millionen Euro pro Jahr – davon spart der Bund 42 Millionen und die Kommunen sparen 16 Millionen Euro (siehe BT-Drs. 21/3541, S. 44).

Eine vergleichsweise kleine Einsparsumme, wenn man bedenkt, dass Politiker:innen der CDU/CSU beim System Bürgergeld ursprünglich einmal bis zu 30 Milliarden Euro einsparen wollten (siehe hier).

Doch für diejenigen, die auf die existenzsichernden Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, bedeuten auch diese Einsparungen neue soziale Härten.

Quellen

Zitiervorschlag

Nakielski, Hans: Nach der SGB-II-Reform: Wer jetzt um seine Wohnung bangen muss, zurecht.blog, 1.9.2026, https://zurecht.blog/beitraege/sgb-ii-wohnkosten.

Dieser Beitrag ist lizenziert unter CC BY-SA 4.0.

Beteiligte Autor:innen

  • Hans Nakielski

    Hans Nakielski ist Dipl.-Volkswirt und Fachjournalist für Wirtschaft und Politik (mit den Schwerpunkten Arbeit und Soziales). Er arbeitete für zahlreiche Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunksender (u.a. WDR und Deutschlandfunk) und war langjähriger Chefredakteur der „Sozialen Sicherheit – Zeitschrift für Arbeit und Soziales“.

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