Politische „Neutralitätspflicht“ für Gewerkschaften und Betriebsräte? Im Gegenteil! Demokratie braucht Menschen mit Haltung.
14.9.2026
Abstract
„Haltet euch aus der Politik raus und kümmert euch um Tarifverträge!“; „Politik hat auf der Betriebsversammlung nichts zu suchen!“; „Gewerkschaften sind zu politischer Neutralität verpflichtet, mit diesem Demo-Aufruf habt ihr dagegen verstoßen!“ – diese und ähnliche Nachrichten finden sich tausendfach in den Kommentarspalten der social media Posts von Gewerkschaften und in Mailpostfächern. Das betrifft nicht nur Zeiten des Wahlkampfs in Bund oder Ländern, in denen DGB und Mitgliedsgewerkschaften sich zu den Programmen der Parteien äußern oder politische Debatten veranstalten. Forderungen nach „Neutralität“ beziehen sich auf das, was „klare Kante“ genannt wird: Auf das Zeigen von Haltung und das lautstarke Einstehen für Menschenwürde und Gleichwertigkeit. Also auf alltägliche Äußerungen von Gewerkschafter:innen und Betriebsräten zur Stärkung der Demokratie, gegen Rassismus, Frauen- und Queerfeindlichkeit und Antisemitismus. Überschreiten Gewerkschaften und Betriebsräte rechtliche Grenzen, wenn sie zu diesen Gefahren für Demokratie und Menschenwürde Stellung beziehen oder sich offensiv gegen Diskriminierung und Rassismus einsetzen? Das Gegenteil ist der Fall. Einmischen ist Demokrat:innen nicht nur erlaubt, sondern geboten.
Die Forderung nach „politischer Neutralität“ als Strategie
Nicht nur in Bezug auf Gewerkschaften oder in der Arbeitswelt finden öffentliche Debatten dazu statt, ob gemeinnützige Vereine, NGO´s, aber auch Verwaltung oder Lehrkräfte verpflichtet seien, ein angebliches Gebot politischer Neutralität einzuhalten. Dies geschieht im Netz, in den Medien, aber auch in Anfragen in Parlamenten und im Bundestag (siehe hier, hier, hier und hier sowie Harding/Meyer, DStR 2025, 1440).
Politische, aber auch öffentlich-rechtliche Analysen ergeben, dass die Forderung nach „politischer Neutralität“ von rechten Akteur:innen gezielt als Instrument eingesetzt wird: Sie verfolgt demnach das Ziel, zivilgesellschaftliche Organisationen in ihrer demokratischen und menschenrechtsorientierten Arbeit zu verunsichern und zu schwächen (siehe hier, hier und hier). Rechtspopulistische Parteien behaupten, Positionierungen für Menschenrechte oder gegen Rassismus seien „nicht neutral“, um so demokratische Akteure zu delegitimieren (Heinrich-Böll-Stiftung, Rechtspopulismus in Deutschland: Strategien und Narrative, 2022). Neutralität wird aber zum Risiko, wenn sie als Mittel der Neutralisierung von Kritik und Normalisierung undemokratischer Positionen eingesetzt wird. Das Verteidigen von Verfassungswerten als radikal oder unangemessen zu framen, ist Teil eines Rechtsrucks, der diese Werte infrage stellt.
Menschenwürde, Demokratie und Solidarität brauchen Haltung statt Schweigen
Wir wissen sehr genau aus der Geschichte dieses Landes, dass Menschenwürde und Demokratie von Haltung leben. Und was ihr Fehlen bewirkt. Das Grundgesetz baut auf diese Erkenntnis und stärkt Menschen, die Verfassungswerte leben und verteidigen. Und diese Verteidigung ist geboten, denn Demokratie und Menschenwürde werden bedroht: Im Deutschen Bundestag, in den Landesparlamenten und in der Kommunalpolitik wirkt mit der AfD eine mittlerweile durch den Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingeordnete Partei. Das heißt nichts anderes als: eine Partei, die Menschenwürde und Demokratie infrage stellt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte bereits die Rechtmäßigkeit der Beobachtung der AfD als Verdachtsfall einer rechtsextremistischen Bestrebung. In dem Urteil heißt es, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, namentlich gegen die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Grundprinzipien der Menschenwürdegarantie und des Demokratieprinzips (OVG NRW, 13.5.2024 – 5 A 1218/22, Rn. 195). In seinem Urteil erläutert das Gericht: „Der Schutz der Menschenwürde gehört zu den Wesenselementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär (…), unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. (…). Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar“ (OVG NRW, 13.5.2024 – 5 A 1218/22, Rn. 201; siehe auch BVerfG, 23.1.2024 – 2 BvB 1/19). Wer also zu politischen Vorhaben der rechtlichen Abwertung und Demütigung von Teilen dieser Gesellschaft schweigt, ist nicht neutral gegenüber der Menschenwürde, sondern verkennt sie. Das Einstehen für andere – und das ist auch die Grundidee solidarischen Handelns – erfordert Haltung. Und dies möglichst kraftvoll zu tun, also gemeinsam, ist das Grundverständnis der Gewerkschaften.
Gewerkschaften: Unabhängig, aber nicht politisch neutral
Sowohl der Koalitionsbegriff des Art. 9 III GG, als auch der Gewerkschaftsbegriff in § 2 TVG verlangen die Unabhängigkeit von Gewerkschaften und dies betrifft auch die Unabhängigkeit von Parteien und Staat. Die Idee der Einheitsgewerkschaft – anstelle einer parteipolitischen Trennung der Arbeiter:innen – gehört zur Geschichte der Neugründung der Gewerkschaften nach ihrer Zerschlagung durch die Faschisten. Allerdings meint Unabhängigkeit von Parteien keinesfalls politische Neutralität. Vielmehr kann eine Gewerkschaft durchaus mit politischen Organisationen kooperieren, mit deren Überzeugungen oder Weltanschauungen sie übereinstimmt. Die Grenze ist erst da zu ziehen, wo etwa durch personelle oder wirtschaftliche Einflussnahme in gewerkschaftliche Willensbildungsprozesse eingegriffen wird (Däubler, TVG, § 2 Rn. 18). Eine Gewerkschaft darf sich somit für oder gegen Programme und Forderungen politischer Parteien aussprechen (Kocher in Berg/Kocher/Schumann, § 2 Rn. 25; ErfK-Franzen, § 2 TVG, Rn. 6). Mehr noch: Dies nicht zu tun – sich also „politisch neutral“ zu verhalten – ginge sowohl am verfassungsrechtlichen Auftrag an die Gewerkschaften in Art. 9 III GG, als auch an in den Satzungen selbst gesetzten Zielen vorbei: Das Grundrecht schützt nämlich nicht nur das Recht auf Tarifautonomie. Es ist ein soziales Teilhaberecht, das auch die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse schützt. „Zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gehört insbesondere auch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (…) ebenso der Schutz vor Rationalisierungen und vor Folgen neuer Technologien“ (BAG 3.4.1990 – 1 AZR 123/89). All dies wird von Politik durch einen rechtlichen Rahmen ausgestaltet, zu dem Gewerkschaften nicht schweigen können, wenn sie ihren verfassungs- und satzungsrechtlichen Auftrag erfüllen wollen: Arbeitszeit, Mindestlohn, Urlaub, Beschäftigungssicherung – allesamt Gegenstände der Tarifautonomie (Kocher in Berg/Kocher/Schumann, GL Rn. 84 a.) – werden auch durch Gesetze ausgestaltet, die zum Teil tarifpolitische Handlungsmöglichkeiten definieren. Und ebendiese Verzahnung zwischen Tarifpolitik und Gesetzgebung hat zu wesentlichen sozialen Errungenschaften wie der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder dem Achtstundentag geführt. Auch die Bedingungen gewerkschaftlichen Handelns – zum Beispiel, ob es ein digitales Zugangsrecht in den Betrieben gibt – werden von Politik verhandelt. Gewerkschaften, die sich bei all diesen politischen Fragen nicht einmischen würden, nähmen ihre Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder zu stärken, nicht ernst.
Deshalb sind auch die Satzungen der Gewerkschaften nicht politisch neutral. Sie enthalten vielmehr eindeutige Werte und bekennen sich insbesondere explizit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu Menschenrechten und Gleichstellung. Und sie verpflichten sich und durch deren Beitritt auch ihre Mitglieder, diese zu wahren. Parteien, die diesen Werten widersprechen oder sogar auf deren Beseitigung hinarbeiten, stehen diesen Satzungszielen entgegen. Das darf nicht nur, das muss benannt werden.
Und natürlich sind Gewerkschaften explizit auch Interessenvertretungen der von Rassismus Betroffenen: 2017 hatten 22,5 % der IG Metall-Mitglieder einen Migrationshintergrund. Gewerkschafter:innen, die sich gegen Rassismus einsetzen und Politik kritisieren, die gezielt Hass gegen Menschengruppen schürt, handeln also nicht nur solidarisch mit ihren Kolleg:innen, deren Rechte infrage gestellt werden. Sie nehmen den Auftrag der Satzung ernst und setzen sich für Menschenwürde und eine gerechtere Arbeitswelt ohne Diskriminierung ein.
Auch die Betriebsverfassung ist nicht „neutral“
Rassismus und das Eintreten dagegen in der Arbeitswelt haben auch in der Rechtsgeschichte der Betriebsverfassung eine explizite Rolle gespielt. Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) 2001 etwa ging explizit auf die furchtbaren rassistischen Anschläge der 1990er Jahre ein. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Sorge macht vor allem, dass die Zahl der rechtsextremistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten (…) angestiegen ist. (…) Aus diesen Gründen gehört die Auseinandersetzung mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu den besonders wichtigen Aufgaben der Bundesregierung (…). Diese Auseinandersetzung muss in allen gesellschaftlichen Bereichen aktiv geführt werden, dazu gehören Familie und Beruf ebenso wie Ausbildung und Betrieb“ (BT-Drs. 14/5741, S. 25). § 80 I Nr. 4 BetrVG regelt seitdem eine Förderungspflicht der Betriebsparteien, unter anderem „Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb“ zu ergreifen. Das BetrVG adressiert somit völlig zurecht die Betriebe als gesellschaftliches Handlungsfeld, in dem Rassismus effektiv etwas entgegengesetzt werden kann und muss. Die Betriebsparteien sind somit sogar explizit aufgefordert, Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten. Dies kann auch durch Betriebsvereinbarungen geschehen, wofür es sehr schöne Beispiele aus der Praxis gibt. Für ihr Projekt „Demokratie schützen, Grundwerte stärken“ wurde der Konzern- und Gesamtbetriebsrat der Siemens AG 2024 mit dem Deutschen Betriebsräte-Preis in Gold ausgezeichnet .
Richtig ist: Gewerkschaftsvertreter:innen, die von ihrem Rederecht auf Betriebs-versammlungen Gebrauch machen, dürfen sich nicht parteipolitisch betätigen, so steht es in §§ 45 iVm 74 II S. 3 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus: „Wenn der Gesetzgeber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat jede politische Betätigung, also auch eine solche allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei, hätte untersagen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzeswortlaut spricht daher für ein engeres Verständnis des Verbots“ (BAG 17.3.2010 – 7 ABR 95/08). Eine enge Auslegung des Verbots parteipolitischer Betätigung ist laut Bundesarbeitsgericht zu Recht auch deshalb geboten, weil die Norm das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG, einschränkt (BAG 7.10.2010 – 7 ABR 95/08; ausführlich Berg in Däubler/Klebe/Wedde, § 74 Rn. 50 ff.). Demnach fallen jedenfalls Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden, nicht unter § 74 II S. 3 BetrVG.
Es gilt also, dass im Betrieb über Politik und somit auch über die Positionen von Parteien gesprochen werden darf, sofern ein Bezug zum Betrieb hergestellt werden kann. Selbstverständlich gehören auch sozial-, umwelt- und tarifpolitische Fragen auf die Agenda von Betriebsversammlungen, wie § 45 BetrVG explizit, aber nicht abschließend, regelt: Insbesondere sind die dort genannten sozialpolitischen Angelegenheiten weit zu verstehen und umfassen gesetzliche oder sonstige Regelungen und Maßnahmen, die den Schutz der Arbeitnehmer:innen oder die Veränderung ihrer Rechtsstellung zum Inhalt haben. Darunter fallen politische Diskussionen z.B. zu Regeln des Arbeitsrechts, Arbeitsschutzes, Sozialrechts oder zum Arbeitsmarkt.
Natürlich ist auch die Arbeitgeberseite in der Pflicht, sich Rassismus entgegenzustellen, vor Diskriminierung zu schützen und § 80 I Nr. 7 BetrVG einzuhalten. Das kann auch dazu führen, dass Kündigungen ausgesprochen werden gegen Beschäftigte, die rassistisch agieren (ausführlich Wenckebach, Arbeitsrecht gegen Rassismus, in: Gallner, Jahrbuch des Arbeitsrechts, 2024). Zu den Aufgaben der Arbeitgeber gehört die Kommunikation von Werten an die Belegschaft sowie Bildungsangebote.
Fazit: Einmischen statt Raushalten!
Wer Politik aus den Betrieben „raushalten“ will, will die Demokratie nicht stärken, sondern schwächen. Wer will, dass Gewerkschaften sich „aus Politik“ raushalten, meint es nicht ernst mit der Durchsetzung und Verbesserung von Arbeitnehmerrechten, im Gegenteil. Es gibt keine „politische Neutralität“, die zum Schweigen verpflichtet, wo Menschenwürde angegriffen wird – weder für Gewerkschafter:innen, noch für Betriebsräte. Gerade jetzt braucht es auch in der Arbeitswelt Menschen, die Stellung beziehen für Demokratie, Menschenwürde und Gleichwertigkeit, gegen Rassismus und populistische Hetze. Die Demokratie braucht dringend Menschen, die sich einmischen. Wer eine lebendige Demokratie verteidigen will, muss diese Menschen stärken. Insbesondere in der Arbeitswelt.
Quellen
Der Beitrag beruht auf der Veröffentlichung der Autorin in AuR 5/2026, S. 177–180.
Zitiervorschlag
Wenckebach, Johanna: Politische „Neutralitätspflicht“ für Gewerkschaften und Betriebsräte? Im Gegenteil! Demokratie braucht Menschen mit Haltung., zurecht.blog, 14.9.2026, https://zurecht.blog/beitraege/gewerkschaften-betriebsraete-neutralitaet.
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